Allgemeine Mietbedingungen für Zelthallen und Zubehör der Zeltverleih Kortkamp GmbH
I. Geltungsbereich
01. Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle- auch zukünftigen- Mietverträge über Zeltmaterial und Zubehör zwischen den Vertragsschließenden.


II. Angebote / Vertragsschluß
01. Alle Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung des angebotenen Materials bis zum Vertragsschluß bleibt ausdrücklich vorbehalten.
02. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


III. Mietpreise
01. Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem Aufbau der Mietsache durch den Vermieter bis zum Abbau derselben durch den Vermieter. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarte Miete zeitanteilig weiterzuberechnen bis zur vollständigen Rücklieferung des Materials.
02. Alle Preise erhöhen sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer.
03 . Eine Anpassung der Mietpreise kann erfolgen, wenn Erdnägel zur Verankerung nicht verwandt werden können und deshalb Schwerlastdübel oder Gewichte Verwendung finden müssen.
04. Die Anmietung von Heizgeräten und Öltanks schließt die Belieferung mit Heizöl nicht automatisch ein. Das Stand- und Betriebsrisiko der Heiz- und Tankanlage geht zu Lasten des Mieters.
05. Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.


IV. Transport / Zusatzleistungen
01. Die Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten. An- und Abtransport des Materials werden vom Vermieter veranlasst. Wenn Richtmeister und / oder seine Mitarbeiter vom Mieter zu anderen außerhalb des Auftrag liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit auf Stundennachweis.
02. Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig vor Aufbaubeginn genaue Pläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung. Das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für Montage und Lagerflächen zur Verfügung gestellt.


V. Aufstellungsplatz
01. Der Mieter haftet dafür, dass der Aufstellungsplatz für den Aufbau der Mietsache geeignet ist. Die Fläche muss eben und waagerecht und unter Berücksichtigung von Notausgängen, Fahrwegen und behördlich geforderten Abstandsflächen etc. ausreichend groß sein.
02. Zuwegung und Bauplatz müssen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 40 t befahrbar sein, als auch muss das Material unmittelbar am Zeltstandort zu verladen sein. Für Flurschäden jeglicher Art haftet der Mieter.
03. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art, sowie sonstige unterirdische Anlagen dem Vermieter zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an unterirdischen Anlagen entstehen sowie eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
04. Bei Schneefall hat der Mieter Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Es hat eine ständige Beheizung der Mietsache zu erfolgen, so dass die Dauerinnentemperatur von 12°C nicht unterschritten wird. Durch Schneelast entstandene Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
05. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter Sorge zu tragen, daß alle Ein- und Ausgänge des Zeltes fest verschlossen sind. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles zumutbare zu leisten, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.


VI. Bauaufsichtliche Abnahme
01. Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin zu vereinbaren. Falls der Aufbau durch den Vermieter erfolgt, ist der Termin so zu wählen, daß der Vermieter an der Abnahme teilnehmen kann.
02. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, außer sie betreffen die Zeltkonstruktion. Er hat die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen, etc. anzubringen und betriebsbereit zu halten.
03. Der Vermieter stellt zur Bauabnahmedas zum Zelt gehörige Prüfbuch. Die Behördengebühren für die Abnahme trägt der Mieter.


VII. Haftung
01 Für während der Mietzeit entstandene über normale Abnutzung hinausgehende Schäden haftet der Mieter. Hierzu gehören auch das Aufbringen von Farbe oder das Bekleben des Materials mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Mitteln. Die Kosten für die Instandsetzung des Materials oder den Ersatz nicht mehr einsatzfähiger Teile trägt der Mieter.
02. Für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb des Zeltes entstehen, haftet der Mieter und stellt den Vermieter bereits jetzt von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Schäden während der Dauer des Mietverhältnisses durch Wind, Wasser, Schnee oder Feuer an der Mietsache gehen zu Lasten des Mieters, er verpflichtet sich für alle diese Risiken geeignete Versicherungen abzuschließen.


VIII. Gewährleistung
01. Der Vermieter stellt geprüfte, jedoch gebrauchte Mietgegenstände zur Verfügung. Trotz aller Sorgfalt sind durch den Transport Mängelerscheinungen möglich. Der Vermieter verpflichtet sich bei berechtigten Beanstandungen Ersatz zu leisten. Die Mängelrüge muss der Mieter bei Anlieferung/ Aufbau erteilen, da Wandlungs- oder Minderungsansprüche sonst nicht anerkannt werden.
02. Änderungen der angegebenen Maße, Formen und Farben bleiben vorbehalten.


IX. Rücktritt
01. Der Rücktritt für einen Auftrag ist bis 28 Tage vor vereinbartem Liefertermin zulässig. Bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt ist der volle Mietpreis zu entrichten.
02. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden (witterungsbedingte Verzögerungen, höhere Gewalt, etc).


X. Zahlungen
01. Alle Rechnungen des Vermieters sind sofort ohne Abzug zahlbar.
02. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist der Vermieter berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr Zinsen von 8%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.


XI. Gerichtsstand
01. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Vermieters. Der Mieter kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Für geschlossene Verträge gilt deutsches Recht.


XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit aller anderen nicht berührt.